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Allgemeine Bestimmungen (Kapitel I)

Art. 1. — Das vorliegende Burgerreglement enthält im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Bestimmungen über die Verwaltung, Bewirtschaftung und Nutzung des Burgervermögens sowie über die Erteilung der Burgerrechte und die Einburgerungsgebühren.

Die Organisation der Burgergemeinde richtet sich nach dem kantonalen Gesetz über die Gemeindeordnung und den vorliegenden Bestimmungen.

Art. 2. — Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Burgervermögens obliegt unter Vorbehalt der Befugnisse der Burgerversammlung dem Burgerrat. Der Burgerrat kann Kommissionen bilden und deren Befugnisse, Mitgliederzahl und Organisation festlegen.

Art. 3. — Burger von Visp sind Personen, die

  • im Familienregister des Zivilstandsamtes der Gemeinde Visp als Burger von Visp eingetragen sind;
  • das Burgerrecht aufgrund von eidgenössischer Gesetzgebungen durch Abstammung, Heirat, Adoption und Wiedereinburgerung erlangen;
  • das Burgerrecht aufgrund eines Beschlusses der Burgerversammlung erlangen.

Der Burgerrat führt ein getrenntes Register der Ehrenburger.

Art. 4. — Im vorliegenden Reglement bezeichnet der Begriff Burger die Angehörigen der Burgergemeinde Visp. Der Ausdruck Burger gilt gleichberechtigt für Burgerin und Burger.

Art. 5. — Soweit die Ausübung eines Rechtes an die Führung eines Burgerhaushaltes gebunden ist, gilt als Berechtigter jeder in Visp wohnsässige, mündige Burger, der einen eigenen Haushalt führt.

Ein Burgerhaushalt kann auch Nichtburger umfassen.