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Erteilung des Burgerrechts (Kapitel VI)

Art. 39. — Das Burgerrecht wird von der Burgerversammlung auf Antrag des Burgerrates erteilt.

Art. 40. — Gesuche um Erteilung des Burgerrechtes sind schriftlich an den Burgerrat zu stellen.

Art. 41. — Der Burgerrat beantragt der Burgerversammlung die Erteilung eines Burgerrechtes, wenn folgende Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind:

  • a) Der Antragsteller ist Walliser Bürger.
  • b) Der Antragsteller ist seit 5 Jahren in Visp wohnhaft.
  • c) Der Antragsteller ist in die Vispergemeinschaft integriert.
  • d) Der Antragsteller hat ein schriftliches Gesuch eingereicht.
  • e) Die verlangten Vorauszahlungen für Einburgerungsgebühren und Burgertrüch sind bezahlt.

Art. 42. — Die Erteilung des Burgerrechtes gilt auch für den Ehepartner und die unmündigen Kinder. Die Mündigkeit richtet sich nach dem Tag des Burgerversammlungsbechlusses.

Art. 43. — Das Gesuch um Erteilung des Burgerrechtes kann von der Burgerversammlung ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Ablehnungsentscheid ist nicht anfechtbar.

Art. 44. — Das erteilte Burgerrecht ist vererblich und analog den Bestimmungen des Zivilrechtes des Bundes über das Bürgerrecht übertragbar.

Art. 45. — Die Einburgergungsgebühren werden in einem Anhang des vorliegenden Reglementes festgehalten. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Burgerversammlung.

Art. 46. — Das Ehrenburgerrecht wird auf Antrag des Burgerrates durch die Burgerversammlung Personen verliehen, welche der Burger- oder Munizipalgemeinde Visp grossen Dienst erwiesen haben oder welche sonst in der Gesellschaft oder der Wirtschaft besondere Verdienste erworben haben.

Für die Verleihung des Ehrenburgerrechtes wird keine Einburgerungsgebühr verlangt.

Das Ehrenburgerrecht ist persönlich und kann weder vererbt noch sonst wie übertragen werden.

Art. 47. — Die Erteilung des Burgerrechtes und des Ehrenburgerrechtes wird mit einem Burgertrüch feierlich besiegelt. Die Neuburger beteiligen sich an den Kosten des Burgertrüchs.