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Nutzung des Burgervermögens (Kapitel III)

Art. 8. — Die Nutzung des Burgervermögens erfolgt durch mündige Burger und, soweit das Reglement es vorsieht, durch Burgerhaushalte oder unmündige Burger.

Die Nutzung ist vom tatsächlichen Wohnsitz in der Gemeinde Visp abhängig, ausser das Reglement sehe eine Ausnahme vor.

Ist die Nutzung des Burgervermögens auch durch andere Personen als in Visp wohnsässige Burger möglich, ist bei der Zuteilung folgende Prioritäten-Reihenfolge zu beachten, insofern das beanspruchte Recht ausschliesslich ist:

  • 1. in Visp wohnsässige Burger;
  • 2. nicht in Visp wohnsässige Burger;
  • 3. in Visp wohnsässige Nicht-Burger;
  • 4. andere Personen.

Art. 9. — Die Ehrenburger haben Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens wie die übrigen Burger.

Art. 10. — In Visp wohnsässige Personen, denen aufgrund der Bundesgesetzgebung die Wiedereinburgerung oder die erleichterte Einburgerung gewährt wurde, haben, sofern sie die für die Walliser bestimmte reduzierte Einburgerungsgebühr bezahlt haben, Anspruch auf Nutzung des Burgervermögens.

Art. 11. — Wer die Nutzung des Burgervermögens verlangt, hat ein schriftliches Gesuch an den Burgerrat zu richten.