Schlussbestimmungen (Kapitel VII)
Art. 48. — Der Burgerrat beschliesst sämtliche Massnahmen, die zum Vollzug dieses Reglementes notwendig sind.
Art. 49. — Für die Total- oder Teilrevision des vorliegenden Reglementes ist die Burgerversammlung zuständig.
Art. 50. — Das vorliegende Reglement tritt nach seiner Homologierung durch den Staatsrat in Kraft. Es hebt insbesondere das bisherige Reglement der Burgerschaft Visp vom 04. Mai 1992 und alle anderen, ihm widersprechenden Vorschriften auf.
So angenommen an der Burgerversammlung vom 14. April 2008 und genehmigt vom Staatsrat des Kantons Wallis am 05. November 2008.



