Wappen

Aufnahmebedingungen

Auszug aus dem Reglement der Burgergemeinde Visp

Kapitel Vl - Erteilung des Burgerrechts

Art. 39. — Das Burgerrecht wird von der Burgerversammlung auf Antrag des Burgerrates erteilt.

Art. 40. — Gesuche um Erteilung des Burgerrechtes sind schriftlich an den Burgerrat zu stellen.

Art. 41. — Der Burgerrat beantragt der Burgerversammlung die Erteilung eines Burgerrechtes, wenn folgende Bedingungen und Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Antragsteller Walliser Bürger ist.
b) Der Antragsteller seit 5 Jahren in Visp wohnhaft ist.
c) Der Antragsteller in die Vispergemeinschaft integriert ist.
d) Der Antragsteller ein schriftliches Gesuch eingereicht hat.
e) Die verlangten Vorauszahlungen für Einburgerungsgebühren und Burgertrüch bezahlt sind.

Art. 42. — Die Erteilung des Burgerrechtes gilt auch für den Ehepartner und die unmündigen Kinder. Die Mündigkeit richtet sich nach dem Tag des Burgerversammlungsbechlusses.

Art. 44. — Das erteilte Burgerrecht ist vererblich und analog den Bestimmungen des Zivilrechtes des Bundes über das Bürgerrecht übertragbar.

Art. 45. — Die Einburgergungsgebühren werden in einem Anhang des vorliegenden Reglementes festgehalten. Sie unterliegen der Genehmigung durch die Burgerversammlung.

Art. 47. — Die Erteilung des Burgerrechtes und des Ehrenburgerrechtes wird mit einem Burgertrüch feierlich besiegelt. Die Neuburger beteiligen sich an den Kosten des Burgertrüchs.

 

Senden Sie bitte das Gesuch an:

Burgerschaft Visp
Postfach
3930 Visp