Burgerschaft Visp

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Satzungen der Burgergemeinde Eyholz 1837

Gemeind Rath gehalten den 1 Juni 1837

In Eicholz im Gemeind Hause hat sich unter dem Vorsitze des Herr Gemeinde Presidenten und Fändrichs Joseph Anton Folken die Gemeide versammelt welche bestund aus den H. Herrn als:

  • Joseph Folken Gewaltshaber (1758-1843),
  • Peter Anton Ruffiner (1761-1838),
  • Johann Truffer (1785-1857),
  • Franz Albrecht (1791-1846),
  • Christian Ruffiner (1801-1868),
  • Anton Ruffiner (1810-1869),
  • Martin Kretta (1800-1875),
  • Peter Folken (1803-1866),
  • Joseph Heldner (1755-1839),
  • Franz Heldner (1771-1849),
  • Niklaus Zurkirchen (1789-1861),
  • Peter Joseph Ruffiner (1802-1874),
  • Joseph Anton Ruffiner (1813-1895),
  • Anton Heldner (1783-1853),
  • Joseph Klaus Heldner (1791-1858),
  • Johann Joseph Ruffiner (1805-1849),
  • Franz Heldner (1793-1866) des Thomen,
  • Peter Näpfli (1797-1875),
  • Johann Joseph Fokken (1807-1843),
  • Ignatz Heldner (1807-?),
  • Peter Ignatz Gponer (1803-1860),
  • Franz Heldner (1823-1894) des Stephan,
  • Anton Kretta (1798-1865),
  • Franz Truffer (1784-1829).

Da trug Herr President vor, dass etwelche Missbräuche in der Gemeinde obwalteten, überdiess dass zu Ihrem Wohle etwelche Satzung aufzerichten seyen. Auf diese weisen Vorsehen ihres H. Presidenten beschlossen sie einstimmig folgendes als Satzungen festzusetzen mit dem Versprechen selber zu jederzeit hand zu haben und die Ubertreter bestraffen zu wollen.

  1. Ist beschlossen, dass alle alten Satzungen die durch gegenwärtige nicht wiederruffen sind oder in Wiederspruch stehen in voller Kraft bestehen sollen, oder jene die dem Gesetze wiederstreben.
  2. Ist im ersten Artikel folgendes dem Namen nach abgeändert, dass statt der Seckelmeister Presidenten sollen gewählt werden mit gleichen Verpflichtungen wie die Seckelmeister und auch zwei Feldhutter.
  3. Ein Gemeinder der ein liegendes Gut einem ausser dem Gemeindeboden wohnenden Fremden verkauft, ist gehalten zum Nutzen der Gemeinde ein Betrag von drei Pfunden zu bezahlen.
  4. Ein jeder der unter dem Gemeindhausdache Streitigkeiten wieder die Vorsteher stiftet und begeht zu einer Busse von 3 Pfunden bezahle und der Doppel im Fall der Schlägereiyen: die ferner Rechte vorbehalten.
  5. Soll der Gemeind Rath vom jeweiligen Presidenten eingeladen werden, was im gemeinderathe durch die Mehrheit beschlossen wird, soll als Satzung gehalten seyn, ausser der Beschluss sey dem Gesetze zuwieder.
  6. Ist zur Sicherheit des Ortes festgesetzt, dass ein jeder der in gefährliche Orte mit einem offenen Lichte angetroffen wird zu einer Busse von 10 Batzen gehalten sey.
  7. Alles Werchbrechen und dörren in Zimmern oder Küche und rauchen in Ställen und Scheunen ist verbothen unter Strafe von 10 Batzen, wie auch in Bachöfen.
  8. Alles rauchen im Gemeindzimmer ist verbothen unter Strafe von 6 Batzen.
  9. Soll für Pfändlohn bezahlt werden, für ein Pferd und eine Kuh 2 Batzen. Für Schmalvieh durch Stück ½ Batzen, überdies zum Schaden Ersatz gehalten sey.
  10. Ist überhaupt unter Strafe eine Fischy Weitzens verbothen näher als vier Klafter von den Schleifen Bäume zu fällen, der Ubertreter ist für jeden Stück gehalten obige Strafe zu entrechten.
  11. Unter derselben Strafe ist verbothen in Ferrnren Bawald ohne die ausdrückliche Erlaubnis der Ortsbehörde Bäume zu fällen.
  12. Als erlaubte Holzschleife sind anerkannt:
    -  der Kapellen Schleif
    -  zwey Ledy Schleife
    -  der Brunmattenschleif
    -  welche im obigen Verboth verstanden sind.
  13. Unter der Strafe eines Fischy Weitzens ist verbothen vom Kinngraben bis zum tiefen Graben Holz zu fällen um selbes ausser dem Gemeind Boden zu verkaufen.
  14. Soll das Holz während den drei Winter Monaten vom Wald geführt werden, die Ubertretter sind zum Schaden Ersatz gehalten, und überdies soll das Holz konfiskirt werden.
  15. Ist unter Strafe von 3 Pfund verbothen Holz ab den Sändern und Wehrinen zu nehmen, und überdies zum Ersatz gehalten.
  16. Alle obige festgesetzte Strafen sind alle zum Vortheile der Gemeinde einzuziehen.
  17. Ist jedem Einwohner verbothen mehr als vier Geiss auf dem Gemeind Boden aufzutreiben.
  18. Jeder 12 jährige Gemeinders Sohn ist berechtiget vermittelst (?) eines Pfundes Geld die Gewinte Trünke zu benutzen.
  19. Jeder Gemeinders Sohn, sey er ausgemustert, oder durch das Loos ledig gesprochen, kann nicht mehr als um 50 Batzen taxirt werden, jeder andere soll laut gesetz taxirt werden.
  20. Jeder zum ausziehen fähige Mann bis zum 50ten Jahr ausgeschlossen, wie auch die rekruten sind gehalten an der Fronleichnams und Herz Jesu Prozession aufzuziehen, unter Strafe einer Doppelkannte guten Wein, und soll zugleich von dem Trunk der bei dieser Gelegenheit statt hat ausgeschlossen werden.
  21. Soll jeder Einwohner an St. Agatha ihre Gemeindbeschwarden im Gemeindehause entrichten. Die Ausbleibenden sind zu einer Strafe von 10 Batzen gehalten.

Also beschlossen wie oben zu Urkund dessen.
Adolf Burgener, einstweiliger Schreiber

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