Burgerschaft Visp

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Statutenerneuerung 1543

Im Namen unseres Herrn Jesus Christus Amen. Im Jahr der Geburt desselben Herrn 1543, der römer Zinszahl die erste, am 19. Oktober, zu Visp in der Stube des ehrbaren Wirtes Thomas Schuler, in meiner und der unterschriebenen Zeugen Gegenwart, sind zwecks der unten zu meldenden Geschäfte persönlich und in eigener Person erschienen, die schaubaren, vorsichtigen und bescheidenen Männer, sowohl edle als vom Volk: Jodok Kalbermatter, gewesener Hauptmann des Landes Wallis, Junker Hans de Platea, Hans Maffey, Krämer, der genannte Thomas Schuler, Jannin Bilgischer, die Brüder Peter und Theodul Crützer, Caspar Owling, Jakob Wagner, Bäcker, Hans Tougwalder, Schneider, Hans Zimmermann, Theodul von Schalen, Peter Zmillachren, Hans Im Seng, Hans Heinrichers, Thomas Am Herd, Sigrist, Franz Schumacher von Oberhysren, der Ältere, Peter Schumacher der Jüngere, Peter Schumacher der Ältere von Oberhysren, Hans an der Flantzetten, Jakob, Sohn einst Martin Lambien, Simon de Platea, Anton Unter dem Berg, Peter Maffey, Kesselschmied, die unterzeichneten Notaren, Burger von Visp, durch ein Glockenzeichen versammelt und mehr als zwei Drittel der Gemeinde der Burgschaft Visp ausmachend.

Diese Burger in ihrem eigenen und der abwesenden Burger Namen, vertreten die Gemeinde selbst und tragen sich stark für alle abwesenden Burger, indem sie ihren Eid und all ihre beweglichen und unbeweglichen, gegenwärtigen und zukünftigen Güter dafür einsetzten, das was jetzt folgt anzunehmen, und annehmen zu lassen, für sich und alle ihre künftigen Nachfolger; und zwar um zum Gemeinwohl und Ehre und Nutzen einige Artikel die dem alten Statut fehlten besser zu statuieren, Artikel, welche unter den Burgern Irrtum und Schaden verursachten; und um diesem zuvorzukommen und abzuhelfen haben, die Burger nach gemeinsamer Beratschlagung und Erwägung, ohne das alte Statut und Recht der Burgschaft Visp zu schmälern, sondern um es in Kraft zu erhalten, folgende Statuten, Verordnungen und Vereinbarungen für ewige Zeiten getroffen:

  1. Es gibt sehr viele Burger dieser Burgschaft Visp, die ausserhalb der Grenzen und Marchen der Burgschaft wohnen und weder Gebäulichkeiten noch Besitzungen innerhalb der Grenzen der Burgschaft besitzen, die sich um das Gemeinwerk an den Wehren, Wegen und Brücken gar nicht kümmern und dennoch sich gegen jegliche Billigkeit vermessen, die gemeinen Güter zu geniessen. Darum wurde ausdrücklich bestimmt und vereinbart, dass künftighin kein einziger Burger, wessen Rang er auch sei, die gemeinen Güter und Nutzungen von Gilten, Einkünften, Allmeinden, Wäldern, Weiden, Eyen, Holzmess, Alpen und Warenfuhren geniessen könne, wenn er nicht in der Burgschaft Visp wohnt und dort ein Herdfeuer unterhält, für den Wert von 60 Walliserpfund Güter besitzt und alle Gemeinwerke wie andere Burger ausführt. Ausgenommen sind hierin die Einwohner und die eine Haushaltung in Visp unterhaltenden Personen, welche das Burgerrecht von ihren Eltern erben können werden oder ererbte Eigengüter (unbewegliche) dort im Werte der genannten Summe besitzen.
  2. Danach wurde statuiert, dass kein Burger, der seine in der Burgschaft Visp gelegenen Güter verkauft, sein Burgerrecht behalten oder reservieren kann, wenn er nicht unbewegliche Erbgüter im Wert von 60 Walliserpfund innerhalb der Burgschaft zurückbehält. Auch die Gemeinwerke haben diese vollständig auszuführen.
  3. Überdies wurde beschlossen, dass kein Visperburger künftighin den Verwaltern der Burgerwälder, Eyen und Allmeinden widerstehen soll, noch den Hütern der Güter und den Vögten der Wehren und Brücken, noch den anderen gesetzten oder zu setzenden Beamten der Burgschaft, wenn sie fürs Gemeine Wohl und Nutzen der Burgschaft gegen jegliche Personen, geistliche oder weltliche, Burger oder Fremde, handeln oder Prozess führen. Und dies unter Strafe von 3 Pfund, wovon die Hälfte dem jeweiligen Herrn Kastlan von Visp und die andere Hälfte den Burgern von Visp zufällt. Die Gewaltshaber sollen dies unnachsichtig einziehen, veröffentlichen und aufschreiben.
  4. Es wurde statuiert, dass von jetzt an kein Burger, wessen Standes er auch sei, mehr Vieh auf die Allmeinden, Weiden und Eyen der Burgschaft Visp treiben soll, als dass er innerhalb der Burgschaft überwintern kann. Dies ist um so mehr zu Herzen zu nehmen, weil die Burger eine unbebaute Eye unterhalb ihrer Mühle besitzen, die ganz unfruchtbar und ohne Gras und Holzwuchs ist. Darum beschlossen sie, dieses Stück Land unter sich zu verteilen, so wie es die noch zu stellenden Marchsteine angeben werden, aber unter diesen nachfolgenden Artikeln und Vereinbarungen:
  5. Erstens sollen diesem unbebauten Land, angefangen von der “Lauthungrube“ unterhalb hinter der Wehre der Vispe bis zur Eye am Rotten genannt “Tschefeya“ und so von dieser Eye bei den neuen Binen aufwärts bis zum öffentlichen Weg nach Baltschieder, alle Burger die in der Burgschaft Haushaltung haben und die verwaisten Söhne der Burger ihre Anteile erhalten. Die Söhne der Burger werden hierin ausgeschlossen, wenn ihre Eltern ihren Anteil erhalten.
  6. Unter Strafe des Verlustes seines Anteils, der an die anderen Burger durch strenge Konfiskation zurückgeht, ist es verboten, dass ein Burger seinen Anteil an diesem Land einem Äusseren oder Fremden, der dort nichts besitzt, verkaufe, schenke oder vertausche.
  7. Unter Strafe des Verlustes seines Teils an die anderen ist den Geteilen verboten, ihren Anteil an diesem Land einzuzäunen.
  8. Unter Strafe des Verlustes seines Anteils müssen die Burger ihren Anteil bis zum Fest des Hl. Johannes des Täufers bebauen und wieder kehren(?)
  9. Es wurde beschlossen, dass ein jeder Burger der sein Los hinter der Wehre der Vispe bei der Landstrasse bis zum Ende der Wehren erhält, vor seinem Los starke und kräftige Wälle oder “Kripffen“ anhäufen soll, mit guten Lerchenpfählen zu befestigen und zu fundamentieren, und dies von der nächsten Lichtmess in einem Jahr und zwar unter Strafe des Verlustes des Anteils an die anderen Geteilen.
  10. Es wurde weiter beschlossen, dass zwischen dies Wälle und die Wehren der Vispe die Landstrasse gesetzt werden soll bis zum Sand der Vispe und zwar in gehöriger Weite.
  11. Nachher soll das Bett des Flusses durchgehen zwischen der Landstrasse und dem Zaun dieser selben Löser hinten und bei den Wehren; die existierende Wasserleitung aus dem Fluss soll genügend versetzt werden, wie es bequemer geht, durch alle Teile der genannten Eye, unterhalb, innerhalb der Zäune bis zu unterst der Löser, nach dem Gutdünken von zwei Burgern. Darum soll jeder Geteile seinen Wall (Zaun) stark und mächtig bauen bis Mitte April unter Strafe des Verlustes seines Teils. Dieser Zaun soll jeder Geteile inskünftig genügend erhalten und schützen unter der gewohnten Strafe.
  12. Darnach wurde beschlossen, dass der erste Teil unter den Mühlen ewiglich jenen Zaun erhalten soll, von der Landstrasse bei der “Lanthun“ hinunter bis zum alten Lauf des Mühlewuohrs der bei dem Stegmattiltin vorbeigeht hinunter, so weit sein Los sich erstreckt.
  13. Weiterhin wurde beschlossen, dass die Burger von Visp gemeinsam in der Landstrasse eine Türe unterhalten sollen, ebenso beim Brücklein im Weg wo man zum Galgen geht.
  14. Der Fuhrweg in diese Löser soll gehen vom Brücklein, wo man nach Baltschieder geht, durch die Löser hinunter bis zum Land des ehrwürdigen Frühmessers Hans Keller und zwar in der Breite von 2 Klaftern.
  15. Weiter: wem immer der Ort des Galgens und Hinrichtung von Visp in seinem Los zufällt, so ist bestimmt worden, dass wenn Hinrichtungen geschehen zu jeglicher Jahreszeit an jenem Ort, dann soll jenes Los sein und gehalten werden wie gemeine Allmeinden und zwar nur am Tag der Hinrichtung und ohne Entschädigung und Vergütung für Früchte.
  16. Weiter: den Söhnen des seligen Simon Andenmatten von Saas soll mitgeteilt werden, dass sie bis Neujahr jemand von ihnen stellen sollen den Burgern von Visp, der das Burgerrecht eidlich annehmen soll unter Strafe des Verlustes ihres Loses.
  17. Es ist zu wissen, dass vor einigen Jahren die Burger von Visp dem Balthasar Kamber, Schmied, damit er um so fleissiger sein Handwerk in der Burgschaft zum Nutzen und Frommen der Burger ausübe und dafür belohnt werde, das Bürgerrecht schenkten und gaben, was bisher nie geschehen ist. Darum gaben ihm die Burger auch ein Los in dieser abgegrenzten Eye. Darum wurde abgemacht, dass wenn Balthasar den Burgern von Visp durch sein Schmiedehandwerk nicht dienstbar sein wollte, man ihm sein Los nehmen werde für immer.
  18. Endlich wurde ausdrücklich vereinbart, es solle kein neuer Burger aufgenommen werden, ausser er zahle oder kaufe oder schenke den Burgern eine Spritze aus Messing.

All dies versprachen die bei Glockenklang versammelten Burger für sich und ihre Nachfolger unter Eidesablegung und unter Verpfändung all ihrer Güter aufrechtzuerhalten und zu beobachten und anzunehmen und nicht darwider zu handeln, weder für sich noch durch andere, noch beizustimmen, offen oder insgeheim, mit Verzicht auf Recht und Factum und Sicherung. Darüber wurde uns Schreibern befohlen eine Urkunde aufzusetzen.

Zeugen waren: Tschan Heynen und Peter an der Wasserleyten von Ausserberg, beide im Dienst in Visp, und Peter Roren von Eggen, und wir, Hans ZumFellach von Törbel und Stephan Zentriegen von Raron, in Visp wohnhaft, öffentliche Schreiber waren zugegen und haben diese Urkunde aufgenommen und unterschrieben.

(Vom lateinischen übersetzt von H.H. Hans Anton von Roten.)

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