Einburgerung
Ab dem 1. Januar 2008 sind für Einbürgerungen im Kanton Wallis die Munizipalgemeinden zuständig. Falls Sie Schweizerbürger werden wollen und betreffend dem Vorgehen Fragen haben, bitten wir Sie, sich an die Gemeindeverwaltung zu wenden.
Falls Sie Burgerin oder Burger von Visp werden wollen, bitten wir Sie uns, eine schriftliche Anfrage zuzusenden.
Burgerschaft Visp
Postfach 74
3930 Visp
Einburgerungsbestimmungen Burgerschaft Visp
Seit dem 01. Januar 2013 gilt in der Schweiz das neue Namens- und Burgerrecht. Neu behält jeder Ehegatte bei einer Eheschliessung sein Kantons- und Gemeindeburgerrecht sowie sein Burgerrecht (selbst dann, wenn er den Namen des Ehegatten annimmt). Das Kind erhält das Burgerrecht des namensgebenden Elternteils.
Allgemeine Bestimmungen
- Der Antragsteller ist Walliser Bürger und in Visp wohnhaft.
- Der Antragsteller hat ein schriftliches Gesuch eingereicht.
- Die verlangten Vorauszahlungen der Gebühren und Auslagen des Einburgerungsverfahrens und des Burgertrüchs sind bezahlt.
Voraussetzungen für eine ordentliche Einburgerung
Familien mit unmündigen Kindern oder Einzelpersonen, welche mehr als 5 Jahre in Visp wohnhaft sind, werden ordentlich eingeburgert. Für die ordentliche Einburgerung wird ein Burgertrüch ausgerichtet.
Voraussetzungen für eine erleichterte Einburgerung
Familien mit unmündigen Kindern oder Einzelpersonen, welche mehr als 15 Jahre in Visp wohnhaft sind, werden erleichtert eingeburgert. Für diese Einburgerung wird ein Burgertrüch ausgerichtet.
Voraussetzungen für eine erleichterte Einburgerung von Nachkommen von Visper Burgern
Ehepartner von Visper Burgern und Kinder von Visper Burgern, welche mehr als 3 Jahre in Visp wohnhaft sind, werden erleichtert eingeburgert.
