Erleichterte Einburgerung

Seit dem 01. Januar 2013 gilt in der Schweiz das neue Namens- und Bürgerrecht. Neu behält jeder Ehegatte bei einer Eheschliessung sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht sowie sein Burgerrecht. (Selbst dann, wenn er den Namen des Ehegatten annimmt.) Das Kind erhält das Burgerrecht des namensgebenden Elternteils.

Allgemeine Bestimmungen:

Der Antragsteller ist Walliser Bürger und in Visp wohnhaft.

Der Antragsteller hat ein schriftliches Gesuch eingereicht.

Die verlangten Vorauszahlungen der Gebühren und Auslagen des Einburgerungsverfahrens und des Burgertrüchs sind bezahlt.

Voraussetzungen für eine ordentliche Einburgerung:

Familie mit unmündigen Kindern / Einzelpersonen, welche mehr als 5 Jahre in Visp wohnhaft sind, werden ordentlich eingeburgert.

Für die ordentliche Einburgerung wird ein Burgertrüch ausgerichtet.

Voraussetzungen für eine erleichterte Einburgerung:

Familien mit unmündigen Kindern / Einzelpersonen, welche mehr als 15 Jahre in Visp wohnhaft sind, werden erleichtert eingeburgert.

Für diese Einburgerung wird ein Burgertrüch ausgerichtet.

Voraussetzungen für eine erleichterte Einburgerung von Nachkommen von Visper Burgern:

Ehepartner von Visper Burgern und Kinder von Visper Burgern, welche mehr als 3 Jahre in Visp wohnhaft sind, werden erleichtert eingeburgert.